SATZUNG
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Freunde der MITROPA e. V." und hat seinen Sitz in Berlin.
§ 2 Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke. Diesen Zweck erfüllt der Verein durch ausschließliche und unmittelbare Förderung der Kunst, der Pflege und Erhaltung von Kunstwerten sowie der Serviceeinrichtungen in historischen Schienenfahrzeugen und stationären Einrichtungen des Reise- verkehrs, soweit sie von der MITROPA AG bewirtschaftet wurden.
Diese Förderung erfolgt durch beratende, organisatorische und finanzielle Hilfestellung für Erwerb, Rekonstruktion, Restauration und Ausstellung von Kunst- und Kulturgütern. Finanzmittel werden hierfür vorrangig durch Spenden, öffentliche Zuwendun- gen u. ä. organisiert.
Der Verein soll insbesondere ermöglichen:
- die Anschaffung, Wiederherstellung, Instandsetzung, Restauration, und Ausstellung historischer Speisewagen, stationärer Einrichtungen der Gas- tronomie des Verkehrswesensund Eisenbahn-Immobilien (Bahnhofsgast- stätten),
- die Anschaffung, Wiederherstellung, Instandsetzung, Restaurierung und Ausstellung historischer Gegenstände des Eisenbahnwesens, z. B. Gemäl- de, Skulpturen sowie Ausstattungs- und Werbeeinrichtungen,
- die Förderung von Publikationen und Ausstellungen betreffend die vorge- nannten Kunst- und Kulturgüter durch Dritte,
- Informationsveranstaltungen, z. B. durch Lichtbildervorträge zu Themen der Kunst und Kultur mit dem Schwerpunkt bei dem historischen Eisenbahnwe- sens und der Gastronomie des Verkehrswesens.
§ 3 Mittelverwendung
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt- schaftliche Zwece.
2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch un- verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Vereinseinnahmen sind:
- Beiträge der Mitglieder, - Früchte etwa gegebenen Vereinsvermögens, sowie für die Satzungs- zwecke beschaffte Spenden und Zuwendungen von staatlichen oder privaten Institutionen, Stiftungen u. ä.
5. Der Verein ist befugt, ggf. haupt- oder nebenberufliche Mitarbeiter einzu- stellen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Verein.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber auch ju- ristische Personen werden, wenn sie die Ziele des Vereins fördern. Ju- gendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern. Stimmmbe- rechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
2. Der Vereinsvorstand kann Fördermitglieder aufnehmen. Fördermitglied kann werden, wer die Ziele des Vereins unterstützt und einen Förderbei- trag zahlt. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
3. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag von Vereins-/Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
4. Verweigert der Vorstand die Aufnahme, kann diese mit einfacher Mehrheit durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung beschlossen wer- den.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Aus- tritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juris- tischen Person
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertre- tungsberechtigten Vorstandsmitglied.
3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstößt, oder mehr als 3 Monate im Verzzug mit der Zahlung des Mitglie- derbeitrages ist, durch den Vorstand von der Mitgliedschaft ausgeschlos- sen werden.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft oder Ausschluß von Mitgliedschaft kann das Vereinsmitglied keine Ansprüche gegen den Verein aus oder aufgrund der Mitgliedschaft im Verein herleiten. Ersatzansprüche gegen den Verein aus der Mitgliedschaft sind ausgeschlossen. Dies betrifft ins- besondere vom Mitglied vor Beendigung oder Ausschluß von der Mitglied- schaft gezahlte Beiträge oder Zuwendungen an den Verein.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitra- ges und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluß der Mitgliederversammlug können weitere organisatorische Ein- richtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaf- fen werden.
§ 8 Vorstand
1. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Sie vertreten den Verein ge-
richtlich und außergerichtlich. Jedes dieser Vereinsmitglieder ist einzeln vertretungsberechtigt.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem vertretungsberechtigten Vorstand b) dem Kassenwart c) dem Schriftführer
d) einem weiteren Vorstandsmitglied ohne besondere Aufgabe.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Auf- gaben zählt insbesondere:
- die Geschäftsführung und die Verwaltung des Vereinsvermögens, - die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Auf- stellung der Tagesordnung, - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, - Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung, - Beschlußfassung von Aufnahmeanträgen, Ausschlüsse von Mitgliedern,
§ 10 Wahl des Vorstandes
1. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Jedes Mit- glied des Vorstandes wird für die Zeit von zwei Jahren in einer ordentli- chen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Tätigkeit des Vorstandes er- folgt ehrenamtlich. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
2. Mit mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen kann ein Vorstandsmitglied vorzeitig auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederver- sammlung abgewählt werden.
§ 11 Vorstandssitzung
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen wurden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn min- destens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmenmgleichheit entscheidet die Stimme des Vor- sitzenden, bei dessen Abwesenheit, die des Stellvertreters.
§ 12 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, - Beschlußfassung über Richtlinien der Vereinsaktivitäten und des Vor- standes, Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung - weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach dem Gesetz sich ergibt.
3. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Ein- ladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergän- zung ist zu Beginn er Versammlung bekannt zu geben.
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit ein- facher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit entschei- det die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die des Stell- vertreters.
7. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mit- glieder. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mit- glieder erforderlich.
§ 13 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu u nterzeichnen ist.
§ 14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Prüfer, die die Kassengeschäfte auf rechnerische Richtigkeit prüfen. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Es können Empfehlungen zur Verwendung der vorhandenen finanziellen Mittel gegeben werden.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das Stadtmuseum Berlin - Stiftung Öffentlichen Rechts, die es ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwen- den hat.
2. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
Vorstehende Satzung wurde am 28. November 1996 in 10179 Berlin, Micha- elkirchstraße 17 von der Gründungsversammlung beschlossen und der § 15 auf der Mitgliederversammlung am 8.10.1999 bestätigt und der Absatz 3 im § 2 gem. Beschluß der Mitgliederversammlung vom 20.04.2001 und 23.04. 2005 geändert.
Der Vorstand
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